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Jugendordnung

§ 1 – Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TSVEs sind jugendliche Vereinsmitglieder im Alter zwischen 12 und 27 Jahren, sowie die gewählten Mitglieder und Mitarbeiter der Jugend- abteilungen.

Anmerkung: Die gewählten Mitarbeiter der Jugendabteilung sind die Vorstandsmitglieder der Jugend aus der vergangenen Wahlperiode. Es ist zusätzlich möglich, die Funktionsträger innerhalb der Jugendabteilung zu ihren Mitgliedern zu machen, z. B.die Lizenz-Jugendleiter, den Trainer der Kinder- und Jugend- mannschaften oder die Betreuer.

§ 2 – Aufgaben

Die ‚Jugend des TSVE 1890 Bielefeld‘ führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der TSVE Jugend sind insbesondere:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesund- erhaltung undLebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernenGesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesell- schaftliche Zusammenhänge
  4. Förderung des Sports als Teil der Integration und für den Abbau sozialer Vorurteile
  5. Zusammenarbeit mit weiteren Jugendorganisationen
  6. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 – Organe

Organe der Jugend des TSVE 1890 Bielefeld sind:

  • der Vereinsjugendtag
  • der Vereinsjugendausschuss
  • das J-Team TSVE Bielefeld

§ 4 – Vereinsjugendtag

  1. Die Vereinsjugendtage sind ordentlich und außerordentlich. Sie sind das höchste Organ der Jugend des TSVE 1890 Bielefeld und bestehen aus allen stimmberechtigten Jugendlichen, sowieden gewählten und berufenen Mitarbeitern.
  2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
    • Entlastung des Vereinsjugendausschusses
    • Wahl des Vereinsjugendausschusses
    • Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der GesamtvereinDelegationsrecht hat
    • Festlegung der Aktivitäten in der Vereinsjugend für das weitere Jahr
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich und durch Aushang unterAngabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge einberufen.
  4. Auf Antrag von 20 stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinsjugend oder eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentlicher Jugendversammlung innerhalb von 30 Tagen mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufenwerden.
  5. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wirdbeschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass dieBeschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber der Vereinsjugendtag durch Beschluss. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens zehn der erschienenen Stimmberechtigtenausdrücklich verlangt wird.
  8. Tritt bei einer Abstimmung eine Pattsituation auf, so entscheidet die Stimme desVersammlungsleiters.

§ 5 – Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    • dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    • drei Beisitzern mit Funktion
    • zwei Jugendsprecher
  2. Die Funktion der Beisitzer sind die Schriftführung und die Verwaltung der Finanzen der Jugendund die Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Es muss ein männlicher und ein weiblicher Jugendsprecher gewählt werden, die zur Zeit der Wahlnoch Jugendlich sind.
  4. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innenund außen. Ist er nicht volljährig, bestimmt der Vereinsjugendausschuss ein volljähriges anderesVereinsjugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende oder seinStellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  5. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Jugendtag für zwei Jahre gewählt. In einem Jahr mit gerader Jahreszahl werden der Jugendwart und zwei Beisitzer. In einem Jahr mit ungerader Jahreszahl werden zwei Jugendvertreter und ein stellvertretender Jugendwart gewählt.
  6. Alle    Vereinsjugendausschussmitglieder   bleiben   bis   zur   Neuwahl   des   Vereinsjugendausschusses im Amt. Ist ein Vereinsjugendausschussmitglied längere Zeit abwesend, kann sofort ein Vertreter bestimmt werden. Bei Rücktritt kann sofort vom Vereinsjugendausschuss ein Vereinsmitglied bestimmt werden, welches den Posten bis zum Ende der Amtsperiode übernimmt.
  7. ln den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  8. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, derJugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendtage. Der Vereins- jugendausschuss ist fürseine Beschlüsse vor den Vereinsjugendtagen und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  9. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden alle zwei Monate statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheitendes Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  10. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugend- ausschuss Unterausschüsse bilden. lhre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 6 – Das J-Team

Das ‚J-Team TSVE Bielefeld‘ ist die Erweiterung des Vereinsjugendausschusses und hat die Aufgabe die Vereinsjugend zu stärken. Das J-Team ist offen für alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren und besteht auskeinen gewählten Mitgliedern. Vereinsjugend- ausschussesmitglieder sind im J-Team vertreten.

§ 7 – Sexualisierte Gewalt

Um die Vereinsmitglieder vor sexueller Gewalt zu schützen, können an Sportangeboten undVeranstaltungen Personen nicht teilnehmen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelleSelbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches durch einGericht verurteilt wurden.
Alle im Jugendbereich tätigen Personen müssen alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragungen vorlegen, um im Verein aktiv zu sein und an unserer internen Fortbildung zum Themateilnehmen.

§ 8 – Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur auf einem ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen derZustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimm- berechtigten.

Auf Grund der Lesbarkeit wurde auf eine Differenzierung der Funktionsbeschreibungen in eine weibliche und eine männliche Form verzichtet. Funktionsbeschreibungen gelten in ihrer weiblichen Form, sobald sie von einer Frau besetzt werden.

Stand März 2018 – Die Jugendordnung gibt es hier als Download

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33615 Bielefeld

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Tel. 0521 – 886 000

Fax 0521 – 329 25 45

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